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Neues Konsumentenschutzgesetz ab 1.1.2004.
Mit 1. 1. 2004 tritt eine neue Bestimmung des
Konsumentenschutzgesetzes in Kraft: Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen
Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat, gebührt auch
Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude. Diese Bestimmungen gelten auch für
Reisen, die vorher gebucht wurden. Wer also wegen seines Urlaubsärgers vom
letzten Sommer zu Gericht gehen will, sollte bis Jänner 2004 warten, weil dann
auch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude zusteht.